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Die Versammlungsfreiheit ist in Artikel 8 des Grundgesetzes als Grundrecht garantiert. Artikel 8 lautet: |
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1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. |
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alle Deutschen – aus Absatz 1 ist ersichtlich, dass es sich um ein Bürgerrecht handelt. Folglich können sich nur deutsche Staatsbürger auf Art. 8 Abs. 1 berufen. Das bedeutet gleichwohl nicht, dass Ausländer sich nicht versammeln dürfen. Das Recht dazu können sie allerdings nur aus der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 GG + Art. 11 EMRK) ableiten. Zusätzlich sprechen einige Landesverfassungen der Bundesländer, so z. B. die Verfassung von Berlin, das Versammlungsrecht allen Menschen zu. friedlich und ohne Waffen – auf das Grundrecht können sich nur Teilnehmer friedlicher und unbewaffneter Versammlungen berufen. Für feindselige, aufrührerische und bewaffnete Zusammenschlüsse gibt es keinen Grundrechtsschutz. |
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unter freiem Himmel – die Versammlung ist grundsätzlich frei, das heißt, dass es keine staatliche Kontrolle wie Genehmigungen gibt. Für Versammlungen unter freiem Himmel kann das Grundrecht jedoch nach Abs. 2 durch oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden. Wichtigstes Gesetz ist hier das Versammlungsgesetz, das für Versammlungen unter freiem Himmel regelmäßig eine Anmeldepflicht vorsieht. Unter freiem Himmel kennzeichnet hierbei einen Ort, welcher der Öffentlichkeit frei zugänglich ist. Versammlungen in privaten Innenhöfen beispielsweise fallen deshalb nicht in den Schutzbereich. Versammlungen, die nicht unter freiem Himmel stattfinden, werden nicht schrankenlos gewährt. Hier sind beschränkend die verfassungsunmittelbaren Schranken, also „friedlich“ und „ohne Waffen“ zu beachten. Soweit Räumlichkeiten genutzt werden gilt die Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten und Beherbergungsstätten. ((Text entnommen aus Wikipedia)) |
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